(1)
Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof .
(2)
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.