Durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.
§ 21
BremWahlGZurücknahme von Wahlvorschlägen
Vorbereitung der Wahl
Stand 2025-09-22