(1)
Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn die Bürgerschaft zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 75 Absatz 4 der Landesverfassung bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bürgerschaft unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist sie nicht beschlussfähig, so entscheidet das nach § 37 gebildete Wahlprüfungsgericht über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
(2)
Hat die Bürgerschaft oder das Wahlprüfungsgericht nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist, gelten § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.