(1)
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Auszählwahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen in öffentlicher Auszählung fest:
(2)
Der für die Briefwahl eingesetzte Auszählwahlvorstand stellt die Stimmenzahlen für den Briefwahlbezirk in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.
(2a)
Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt insgesamt die Stimmenzahlen von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.
(3)
Der Wahlbereichsausschuss stellt als Wahlergebnis im Wahlbereich für die Bürgerschaft fest:
(3a)
Der Wahlbereichsausschuss Bremen stellt außerdem fest:
(4)
Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Lande fest.
(5)
Der Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(6)
Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntgemacht.