Der Senator für Inneres und Sport erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung . Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften überMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 57a Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung§ 58a Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt →