(1)
Das Ergebnis der Wahlen ist statistisch zu bearbeiten.
(2)
Für die Wahlen zur Bürgerschaft kann der Landeswahlleiter bestimmen, daß in den von ihm im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.