Jurafuchs

§ 33

BremWahlG
Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
Stand 2025-09-22
(1)
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 30 Abs. 5 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Bürgerschaft und in den Fällen einer Nachfolge ( § 36 ) oder einer Wiederholungswahl ( § 41 Absatz 4 ) nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(2)
Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

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