(1)
Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) nicht,
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.
(2)
Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung.