(1)
Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz
(2)
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(3)
Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft nach Absatz 1 trifft
(4)
Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung des Präsidenten der Bürgerschaft aus.