Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.
§ 49
BremWahlGWahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft
Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
Stand 2025-09-22