Der Auszählwahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
§ 32
BremWahlGEntscheidung des Wahlvorstandes
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2025-09-22