Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag öffentlich bekannt.
§ 14
BremWahlGWahltag
Vorbereitung der Wahl
Stand 2025-09-22