(1)
Der Wahlbereichsausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses bekanntzugeben.
(2)
Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages sowie der Wahlbereichsleiter. Der Wahlbereichsleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.