(1)
Ein Listennachfolger nach §§ 35 bis 36a wird durch eine Neuberechnung der Verteilung nach § 7 Abs. 6 festgestellt. Dabei bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die verstorben sind, die Annahme der Wahl abgelehnt haben, in den Senat gewählt sind oder nach §§ 34 und 35 ihren Sitz verloren haben. Bei nach Listenwahl zu vergebenden Sitzen bleiben zudem diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die bisher nicht Mitglied der Bürgerschaft sind und seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.
(2)
Welches Mitglied der Bürgerschaft nach § 36 Abs. 3 Satz 5 ausscheidet, wird durch Neuberechnung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglieds festgestellt.