(1)
Der Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2)
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
(3)
Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages ( § 23 Abs. 1 Satz 1 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4)
Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlbereichsausschuß anrufen.