(1)
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die Stadtverordnetenversammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig beenden. Der Antrag muß von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, gilt § 59 Nr. 2 und 3 entsprechend.
(2)
Macht die Stadtverordnetenversammlung von der Möglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben:
(3)
Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordnetenversammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach §§ 16 , 17 , 23 und 24 des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.