Jurafuchs

§ 4

BremWahlG
Wählbarkeit
Wahlrecht und Wählbarkeit
Stand 2025-09-22
(1)
Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Ein nach § 1 Abs. 1 a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.
(3)
Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

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