(1)
Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Ein nach § 1 Abs. 1 a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.
(3)
Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.