Jurafuchs

§ 59

BremWahlG
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft
Schlußbestimmungen
Stand 2025-09-22
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt; dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten;
2.
die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:
a)
in § 16 tritt
aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,
bb)
in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag,
cc)
in Absatz 5 Satz 2 an Stelle des 59. Tages der 31. Tag;
b)
in § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag;
c)
in § 23 tritt
aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
bb)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag;
d)
in § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag;
3.
die Aufstellungsfristen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung.

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