Jurafuchs
§ 15

§ 15

PolDVG
Datenverarbeitung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen und Funkverkehr
Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
Die Polizei kann die über Notrufeinrichtungen und -anwendungen geführte Kommunikation sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der über Notrufeinrichtungen und -anwendungen geführten Kommunikation zulässig, soweit sie zur Gefahrenabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt.

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