Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach den §§ 19 bis 30 und 49 angeordneten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 45. Der Senat berichtet auch, wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind. Über den nach § 22 Absatz 1 und soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 22 Absatz 9 erfolgten Einsatz technischer Mittel übt ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Dieses Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt.
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