(1) Die Polizei darf rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen. Sie darf diese zusammengeführten Daten, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Anwendung zur Datenanalyse). Die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse erfolgt immer anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien. Sie wird manuell ausgelöst und läuft regelbasiert auf einer von Menschen definierten Abfolge von Analyse- und Verarbeitungsschritten ab.
(2) Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten,
1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b der Strafprozessordnung begangen werden sollen und dies zur Verhütung oder Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist.
Handelt es sich bei der in Bezug genommenen Straftat in Satz 1 Nummer 2 um eine Vorfeldstraftat ist die Maßnahme nur zulässig, wenn eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Zum Zweck der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Nutzungsdaten, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden. Eine direkte Anbindung an Internetdienste ist ausgeschlossen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 dürfen Verkehrsdaten nicht automatisiert in die Analyse einbezogen werden. In die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse dürfen keine personenbezogenen Daten einbezogen werden, die aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen wurden.
(3) Bei der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse gilt § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Es ist ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten zu erstellen. Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die zweckabhängige Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Das Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten regelt, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Analyse einbezogen werden dürfen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. Das Nähere regelt eine zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift, die insbesondere für Verkehrsdaten eine Speicherfrist von regelmäßig zwei Jahren in der Analyseplattform vorsieht.
(4) Der Zugang zur automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe unterliegen hierbei der ständigen Protokollierung. Jeder Fall der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist von der Anwenderin oder dem Anwender zu begründen. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.
(5) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung erfolgen durch Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.
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