Jurafuchs
§ 40

§ 40

PolDVG
Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen
Abschnitt 3 Weitere Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
An andere Polizeidienststellen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

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