Jurafuchs
§ 47

§ 47

PolDVG
Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
Abschnitt 3 Weitere Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit 1. dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist oder 2. dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. § 41 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Bewertungen sowie die nach § 36 Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden. (2) Die Polizei darf personenbezogene Daten und Abbildungen zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Vermögenswerte auf andere Weise nicht möglich erscheint. Die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit nach Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht schriftlich. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder seine Vertretung im Amt angeordnet werden. Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich nachzuholen. § 22 Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend.

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