(1) Erlangt die Polizei von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, darf sie die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen ist (betroffene Personen), an eine von der für Soziales zuständigen Behörde bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Die Polizei protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten.
(2) Liegen der Polizei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen, welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine von der für Soziales zuständigen Behörde bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Die Übermittlung der Daten an eine geeignete zuständige Beratungsstelle zum Zwecke der Kontaktaufnahme erfolgt mit dem Ziel der Vermittlung in die entsprechenden Unterstützungsangebote. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
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