Jurafuchs
§ 27

§ 27

PolDVG
Bestandsdatenverarbeitung
Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren. (3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 darf die Maßnahme nur von der Polizeipräsidentin oder vom Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt, bei Gefahr im Verzug auch von der Polizeiführerin oder dem Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden. Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 hierüber nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder für die Nutzung der durch die Auskunft erlangten Daten eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht vorgesehen ist. (5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 oder 2 sind die nach § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten.

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