(1) Die Polizei darf eine Person verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1. bestimmte Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine terroristische Straftat begehen wird, oder
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
und die Datenerhebung und weitere Verarbeitung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist oder
3. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und die zu verpflichtende Person für die Gefahr verantwortlich ist oder
4. die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie erneut eine Straftat nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs begehen wird.
Die Anordnung kann insbesondere mit einer Maßnahme nach § 12b Absatz 2 SOG verbunden werden. Eine terroristische Straftat im Sinne des Satz 1 sind die in § 89c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Straftaten sowie §§ 89b, 89c, 129 und 310 des Strafgesetzbuchs im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind,
1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszweckes erforderlich ist, dürfen die Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 3,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen ein Aufenthaltsverbot nach § 12b Absatz 2 SOG,
3. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
4. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich besonders gestattet wird.
(4) Die Anordnung nach Absatz 3 ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie ist aktenkundig zu machen. Aus der Anordnung müssen sich
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
ergeben.
Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
(5) Die über eine Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich sind. Bei jedem Abruf der Daten sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die bearbeitende Person zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(6) Auf Ersuchen der Polizei übermitteln die zuständigen Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen dieser im Rahmen der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über die betroffene Person, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Polizei kann zu diesem Zwecke auch bei anderen Stellen personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben.
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