Jurafuchs
§ 34

§ 34

PolDVG
Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung
Abschnitt 3 Weitere Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten, wenn dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftat erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit diese der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der Datensicherung, Datenschutzkontrolle oder der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken. (2) Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift zulässig, wenn 1. mindestens a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder verfolgt oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) zur Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen, soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung nicht besonders regeln. Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen der Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 22 Absatz 1 erhoben wurden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 22 Absatz 1 vorliegen muss. Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 weiterverarbeitet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz entsprechender strafprozessualer Befugnisse hätten erhoben werden dürfen. Erfolgt die Weiterverarbeitung zweckändernd, ist dies zu dokumentieren. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden. (4) Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist auch zulässig, wenn 1. eine gesetzliche Vorschrift dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist, 3. sie zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erforderlich ist und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, 4. dies erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 5. bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung überwiegt, 6. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde, 7. die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden durften oder entnommen werden dürfen oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen offensichtlich entgegenstehen, 8. sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. (5) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden, findet Absatz 4 keine Anwendung. (6) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 und 5 beachtet werden. (7) Personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen auch für gemeinsame Dateien des Bundes und der Länder auf den Gebieten des Staatsschutzes und der organisierten Kriminalität in Fällen von erheblicher Bedeutung einschließlich der Vorfeldbeobachtung verarbeitet werden; dies gilt auch für Dateien, die nicht in der Verantwortung von Polizeibehörden errichtet werden. Daten, die nach § 14 erhoben wurden, dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (8) Werden wertende Angaben in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Das Gleiche gilt, wenn in einem Dateisystem Kurzinformationen über bestimmte Sachverhalte gespeichert werden. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden. (9) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Bediensteten der Polizeibehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, verarbeitet werden. Bei personengebundenen Hinweisen, die zugleich den besonderen Kategorien personenbezogener Daten entsprechen, sind die Vorgaben des § 4 zu beachten. (10) Für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung kann die Polizei vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes verarbeiten. Ein Kriminalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.

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