Jurafuchs
§ 62

§ 62

PolDVG
Automatisierte Dateisysteme und Verfahren, Datenverbund
Abschnitt 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Stand 2019-12-12
(1) Die Einrichtung automatisierter Dateisysteme ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Einrichtung gegenüber möglichen Gefahren für schutzwürdige Belange der Betroffenen überwiegt. Durch die Automatisierung darf keine unangemessene Verkürzung oder Verzerrung des Sachverhalts entstehen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist insbesondere sicherzustellen, dass der Abruf der Daten nur den Bediensteten möglich ist, die hierfür im Einzelfall zuständig sind. Neben den nach § 54 Absatz 3 zu treffenden Maßnahmen zur Datensicherung sind Maßnahmen zu treffen, die eine stichprobenweise Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe sowie deren stichprobenweise Überprüfung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen für die Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Eigenüberwachung nach § 63 ermöglichen, soweit der damit verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwürdigkeit der Daten steht. (2) Für die Einrichtung eines Verfahrens, das der Polizei den automatisierten Abruf personenbezogener Daten aus einem von einer anderen öffentlichen Stelle geführten Dateisystem ermöglicht, gelten die Vorgaben des § 53, soweit die Polizei und die andere öffentliche Stelle gemeinsam Verantwortliche im Sinne des § 53 Satz 1 sind. (3) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung von Aufgaben, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen. § 53 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →