Jurafuchs
§ 28

§ 28

PolDVG
Datenverarbeitung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Satz 1 Daten verarbeiten durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Einsatz ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als neun Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen. (3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder der weiteren Verwendung als Vertrauensperson möglich ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die eingesetzte Person sowie deren polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Werden der Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →