Jurafuchs
§ 63

§ 63

PolDVG
Protokollierung in automatisierten Dateisystemen und Verfahren
Abschnitt 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Stand 2019-12-12
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: 1. Erhebung, 2. Veränderung, 3. Abfrage, 4. Offenlegung einschließlich Übermittlung, 5. Kombination und 6. Löschung. (2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen. (3) Die Protokolldaten dürfen nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, durch eine dazu befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwachung, die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Die Protokolldaten sind 36 Monate nach ihrer Generierung zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind. (4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

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