Jurafuchs
§ 65

§ 65

PolDVG
Kennzeichnung von Daten
Abschnitt 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Stand 2019-12-12
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Datei- und Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie betroffener Person bei denjenigen Personen, zu denen zu Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift angelegt wurden, 3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebungsvorschrift bezweckt oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebungsvorschrift bezweckt, 4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat. Die Kennzeichnung kann durch die Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt werden. (2) Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten ist. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

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