Jurafuchs
§ 77

§ 77

PolDVG
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
Stand 2019-12-12
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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