Jurafuchs
§ 29

§ 29

PolDVG
Datenverarbeitung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Die Polizei darf durch eine Vollzugsbeamtin oder einen Vollzugsbeamten, der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und deren Kontakt- und Begleitpersonen verarbeiten, wenn 1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und der Einsatz zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und sich gegen bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten, sind nur dann als Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 anzusehen, wenn die Erhaltung der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt. (2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften. (4) Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Einsatz ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als neun Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen. (5) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder der weiteren Verwendung als Verdeckter Ermittler möglich ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die eingesetzte Person zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.

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