Jurafuchs
§ 17

§ 17

PolDVG
Aufnahme von Lichtbildern in Gewahrsamseinrichtungen
Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden, Lichtbilder verarbeiten, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam oder zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten sind spätestens mit der Entlassung aus dem Gewahrsam zu löschen. § 34 bleibt unberührt.

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