Jurafuchs
§ 35

§ 35

PolDVG
Dauer der Datenspeicherung
Abschnitt 3 Weitere Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Daten dürfen solange gespeichert werden, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Für automatisierte Dateisysteme sind Fristen festzulegen, nach deren Ablauf spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungsfristen). Für nicht automatisierte Dateisysteme sind Prüfungsfristen oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Die Fristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen sind. Nach Ablauf der Prüfungsfristen ist eine weitere Speicherung nur zulässig, wenn dies wegen besonderer Gründe im Einzelfall erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist zu dokumentieren und spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen. (3) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung eines Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letztes endet. Soweit hierdurch für zeitlich frühere Speicherungen die in Absatz 2 Satz 3 genannte Höchstprüffrist zweimal erreicht wird, ist eine weitere Speicherung dieser personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn dies wegen besonderer Gründe im Einzelfall erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist zu dokumentieren und spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.

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