Jurafuchs
§ 4

§ 4

PolDVG
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Stand 2019-12-12
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, 2. zu Zwecken der Eigensicherung oder 3. in Erfüllung einer Verpflichtung zur Amts- oder Vollzugshilfe unbedingt erforderlich ist. (2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

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