Jurafuchs
§ 67

§ 67

PolDVG
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Abschnitt 5 Rechte der betroffenen Person
Stand 2019-12-12
Die Polizei hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, 2. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, 3. die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten, 4. das Recht, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und 5. die Kontaktdaten der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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