Jurafuchs
§ 16a

§ 16a

PolDVG
Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung
Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2019-12-12
(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Polizei DNA-Material unbekannter Toter, hilfloser oder vermisster Personen sowie, im Falle eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Identität, von Verwandten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermisster Personen sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen durchführen. Zum Zwecke der Sicherstellung von DNA-Material dürfen 1. unbekannten Toten, hilflosen Personen oder Verwandten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches von vermissten Personen Körperzellen entnommen werden oder 2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen werden und 3. die Proben nach den Nummern 1 oder 2 molekulargenetisch untersucht werden. Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die molekulargenetische Untersuchung nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung nach Satz 2 Nummer 3 dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung verarbeitet, insbesondere zum Zwecke des Abgleichs in einem Dateisystem gespeichert werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Wenn der Zweck der Maßnahme erreicht ist, ist das DNA-Identifizierungsmuster zu löschen. (2) Die Entnahme der Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung von DNA-Material von Verwandten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermisster Personen bedarf ebenso wie die molekulargenetische Untersuchung von DNA-Material hilfloser oder vermisster Personen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Das Verfahren richtet sich nach Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Liegt eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall vor, so sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung unbekannter Toter, hilfloser oder vermisster Personen auf andere Weise wesentlich erschwert wäre; einer richterlichen Anordnung bedarf es in diesen Fällen nicht.

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