(1)
Für Sonderabstimmungsbezirke kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Abstimmungszeit abweichend von § 13 Satz 1 VAbstG innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis festsetzen.
(2)
In Gemeinden mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Abstimmungszeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Abstimmungszeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
(3)
Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Abstimmungszeit vor 18 Uhr endet, darf das Abstimmungsergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt werden.