Für die Behandlung der Abstimmungsbriefe und die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Vorschriften des § 45 LWO über Wahlbriefe entsprechend.
§ 18
StOBehandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
Unterabschnitt 4 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Stand 2016-06-21