(1)
Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben (§ 4 Absatz 9). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Die nach § 14 in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 6 und des § 36 Satz 3 LWO gefassten Beschlüsse und Beschlüsse nach § 15 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(2)
Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel nach § 15 Absatz 5 und die Stimmscheine beizufügen, über die der Stimmbezirksvorstand in entsprechender Anwendung des § 36 Satz 3 LWO beschlossen hat.
(3)
Der Stimmbezirksvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister.
(4)
Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Stimmbezirksvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 6 bei.
(5)
Die Stimmbezirksvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Abstimmungsleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.