(1)
Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg die Stimmberechtigtenverzeichnisse nach dem voraussichtlichen Stand am Abstimmungstag aufzustellen.
(2)
Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten, die Einsichtnahme, das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Erteilung von Auskünften gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wählerverzeichnisse entsprechend. In der Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen ist auch auf § 3 Absatz 3 VAbstG sowie auf die Ausübung der Briefabstimmung hinzuweisen. Der Benachrichtigung der Stimmberechtigten ist, wenn Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung sind, deren Wortlaut beizufügen.