Jurafuchs

§ 9

StO
Abstimmungsräume und deren Ausstattung
Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Abstimmung
Stand 2016-06-21
Für die Abstimmungsräume, deren Lage und Ausstattung gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlräume, deren Lage und Ausstattung entsprechend. In jedem Abstimmungsraum muss ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.

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