Für die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend. Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt; er darf nicht vor Vorliegen der Stimmzettel und soll spätestens ab Beginn der Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis ausgegeben werden. Wenn ein Stimmberechtigter, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 3 Absatz 1 VAbstG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 LWG verliert (§ 19 Absatz 4 VAbstG), ist im Stimmscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass seine Stimme dadurch nicht ungültig wird.
§ 7
StOStimmscheine, Briefabstimmungsunterlagen
Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Abstimmung
Stand 2016-06-21