Wird das Volksbegehren ganz oder teilweise im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt, so ist es in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Für die Wiederholung gilt § 68 LWO entsprechend.
§ 33
StOWiederholung des Volksbegehrens
ABSCHNITT 2 Volksbegehren
Stand 2016-06-21