Die Sammlung von Antragsunterschriften für einen Volksantrag, die entgegen § 42 Absatz 1 Satz 5 VAbstG verspätet angezeigt wurde, beginnt nicht am beabsichtigten, sondern am 15. Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige beim Landtag.
§ 34
StOBeginn der Sammlung der Antragsunterschriften
ABSCHNITT 3 Volksantrag
Stand 2016-06-21