Jurafuchs

§ 35

StO
Antrag auf Zulassung des Volksantrags
ABSCHNITT 3 Volksantrag
Stand 2016-06-21
(1)
Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksantrags erforderlichen Unterschriften (§ 42 Absatz 3 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Formblätter und die etwa beizufügende Begründung des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksantrags oder der mit Gründen versehene Gesetzentwurf sind von den Antragstellern zu beschaffen. Das Formblatt hat die genaue Bezeichnung des Gegenstands der politischen Willensbildung, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Bei der Sammlung der Antragsunterschriften ist der vollständige Wortlaut des Gegenstands des Volksantrags und seine etwaige Begründung, bei Gesetzentwürfen der Gesetzeswortlaut und dessen Begründung für die Unterzeichner vor der Unterschriftsleistung zur Einsichtnahme bereit zu halten oder bereit zu stellen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 VAbstG).
(2)
Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen und, wenn vor Unterschriftsleistung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 4 bestand, dies zu bestätigen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift.
(3)
Auf dem Formblatt geleistete Unterschriften erstrecken sich auf einen möglichen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 48 VAbstG, wenn kein anderer Wille zum Ausdruck gebracht ist. Der Landtag hat bei der Prüfung der Antragsunterschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Volksantrags gültige Antragsunterschriften gesondert zu stapeln, die einen möglichen Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG nicht umfassen. Im Falle einer Antragstellung nach § 48 Absatz 1 VAbstG hat der Landtag dem Innenministerium alle für den Volksantrag gültigen Antragsunterschriften in Stapeln getrennt nach solchen, die einen Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG umfassen und solchen, die ihn nicht umfassen, zu übergeben.

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