Für die Verpackung, Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen gelten die Vorschriften des § 44 LWO, bei Briefabstimmungsunterlagen die Vorschriften des § 47 Absatz 3 LWO entsprechend.
§ 21
StOÜbergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
Unterabschnitt 4 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Stand 2016-06-21