Jurafuchs

§ 16

StO
Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land
Unterabschnitt 4 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Stand 2016-06-21
(1)
Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher dem Bürgermeister. Dieser fasst die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefabstimmungsergebnisses der nach § 5 Absatz 2 VAbstG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefabstimmungsvorstände zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Weg dem Kreisabstimmungsleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, meldet der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Für das Briefabstimmungsergebnis von gemeinsamen Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden (§ 5 Absatz 2 VAbstG) gilt § 19 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1.
(2)
Der Kreisabstimmungsleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Abstimmungsergebnisse unter Einbeziehung aller Briefabstimmungsergebnisse im Stimmkreis, soweit diese nicht schon in das Abstimmungsergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dies sofort auf dem schnellsten Weg dem Landesabstimmungsleiter mit.
(3)
Die Mitteilungen der Stimmbezirksvorsteher, der Gemeinden und der Kreisabstimmungsleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreisabstimmungsleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landesabstimmungsleiter das vorläufige Stimmkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(4)
Der Landesabstimmungsleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Stimmkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landesabstimmungsergebnis zusammen.

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