Für die Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, der Stimmscheinverzeichnisse, der Eintragungsblätter, der Eintragungslisten und der sonst angelegten Verzeichnisse sowie der für ein Volksbegehren und einen Volksantrag erforderlichen Unterschriften, ferner für die Auskunftserteilung, die Geheimhaltung und das Verbot der unbefugten sonstigen Nutzung derartiger Unterlagen gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 37
StOSicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungsblätter und -listen sowie Unterschriftsblätter und -listen
ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen
Stand 2016-06-21